Das Arbeitsgericht Berlin hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 3.156,80 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe für die Monate November 1997 bis Januar 1998 ein entsprechender Zuschuß zum Kurzarbeitergeld in rechnerisch unstreitiger Höhe zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus einem Vergleich vom 24.10.97, wonach sich die Parteien nicht nur auf eine Verlängerung des zum 31.10.97 gekündigten Arbeitsverhältnisses des Klägers bis zum 30.04.98 geeinigt, sondern zugleich eine Verlängerung der Zuschußzahlung vereinbart hätten. Es sei nicht erkennbar, dass die Parteien lediglich den Anspruch aus dem Interessenausgleich vom 11.03.97, der im Oktober 1997 schon nahezu erfüllt gewesen sei, zur Klarstellung hätten wiederholen wollen.
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