LAG Hamm - Urteil vom 08.12.2006
10 Sa 1023/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 36/06

Auslegung eines Vergleichs mit Ausgleichsklausel und Abrechnungstitel

LAG Hamm, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1023/06

DRsp Nr. 2007/9633

Auslegung eines Vergleichs mit Ausgleichsklausel und Abrechnungstitel

1. Enthält die in einem Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel kein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB, werden von ihr alle Ansprüche der Parteien untereinander mit Ausnahme derjenigen erfasst, die im Vergleich selbst geregelt sind.2. Haben die Parteien zudem vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung vertragsgemäß abgerechnet werden soll, wird damit ersichtlich festgelegt, dass der sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird, insbesondere wenn der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt den Bestand der Forderung auf Arbeitsentgelt in Frage gestellt; der entsprechende Zahlungsanspruch ist nicht durch die Ausgleichsklausel ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche.