LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.08.2006
1 Ta 34/06
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 3 Ca 625 e/04 vom 11.01.2006,

Auslegung und Berichtigung fehlerhafter Zinsanträge

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 34/06

DRsp Nr. 2007/1176

Auslegung und Berichtigung fehlerhafter Zinsanträge

1. Der vom Kläger fehlerhaft gestellte Antrag auf Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz geht über den korrekten Antrag auf Verzinsung in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hinaus; beide Anträge stehen nicht in einem "entweder-oder-Verhältnis", vielmehr ist der korrekte Antrag ein Minus gegenüber dem gestellten Antrag.2. Das Arbeitsgericht kann in diesem Fall den fehlerhaft gestellten Antrag entsprechend auslegen, da es gerichtsbekannt ist, dass der Zinsantrag oft fehlerhaft formuliert wird.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Elmshorn hat am 02.09.2004 einer Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage des Klägers gegen die Beklagte stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Durch Urteil vom 24.02.2005 hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein die Berufung auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 26. September 2005 beantragt, die Gebühren und Auslagen erster und zweiter Instanz gegen die Beklagte festzusetzen; wegen des Inhalts des Antrags wird auf Bl. 169 - 171 d. A. Bezug genommen (Gesamtkostenforderung: 3.892,41 EUR einschließlich 16 % MWSt. "verzinslich ... mit 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz").