LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.01.2005
7 Sa 669/04
Normen:
TVG § 1 ; BGB § 305c ;
Fundstellen:
AuR 2005, 278
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 739/03

Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede bei Anerkennungstarifvertrag

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 669/04

DRsp Nr. 2005/8524

Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede bei Anerkennungstarifvertrag

»Die von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede gelten nicht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der in Bezug genommenen Tarifverträge nicht tarifgebunden ist, sondern einen Anerkennungstarifvertrag (Firmentarifvertrag) abgeschlossen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Bezugnahmeklausel nicht vollständig die Tarifverträge umfasst, die der Anerkennungstarifvertrag betrifft.«

Normenkette:

TVG § 1 ; BGB § 305c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis die Bedingungen der Mantel- und Lohntarifverträge der Niedersächsischen Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.

Der 1963 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Schlosser beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Arbeitsvertrag vom 16.11.1984 (Bl. 9, 10 der Akte) Anwendung, der u. a. folgende Regelung enthält:

Im Übrigen gelten die gültigen Mantel - und Lohntarifverträge für die Arbeitnehmer der Niedersächsischen Metallindustrie.