Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis die Bedingungen der Mantel- und Lohntarifverträge der Niedersächsischen Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden.
Der 1963 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 1982 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Schlosser beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Arbeitsvertrag vom 16.11.1984 (Bl. 9, 10 der Akte) Anwendung, der u. a. folgende Regelung enthält:
Im Übrigen gelten die gültigen Mantel - und Lohntarifverträge für die Arbeitnehmer der Niedersächsischen Metallindustrie.
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