LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.04.2018
4 Sa 360/17
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 146/17

Auslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenDifferenzierung zwischen Überprüfungspflicht und der Ausübung billigen Ermessens zu einer Leistungsbestimmung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 360/17

DRsp Nr. 2019/11778

Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Differenzierung zwischen Überprüfungspflicht und der Ausübung billigen Ermessens zu einer Leistungsbestimmung

1. Ein arbeitsvertraglich in Bezug genommenes "Leistungspaket" des Arbeitgebers ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, die erforderlichenfalls nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen ist. Nur wenn danach nicht behebbare Zweifel bleiben, greift die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders ein. 2. Das "Leistungspaket" des Arbeitgebers ist klar und eindeutig formuliert. Es normiert lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers, ohne zwingende Berücksichtigung bestimmter Parameter die darin geregelte Obergrenze zu überprüfen und dann unabhängig von Vorgaben zu entscheiden, ob diese erhöht wird oder nicht. Die Ausübung billigen Ermessens gem. § 315 Abs. 1 BGB als Folge der Überprüfung war nicht vorgesehen, da es nicht um eine Leistungsbestimmung ging.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.07.2017 - 4 Ca 146/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3.