BAG - Urteil vom 23.05.2007
10 AZR 295/06
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3, 5 ; BGB § 133 § 305b ; HmbPersVG § 83 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AP LPVG Hamburg § 83 Nr. 2
ArbRB 2007, 264
AuR 2007, 323
AuR 2007, 326
DB 2007, 2097
LPVG Hamburg § 83 Nr. 2
NZA 2007, 940
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 55/05
ArbG Hamburg, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 447/04

Auslegung von Erklärungen des Arbeitgebers in einem Einstellungsgespräch - Sperrwirkung eines Tarifvertrags - Anspruch auf 14. Monatsgehalt

BAG, Urteil vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 295/06

DRsp Nr. 2007/13231

Auslegung von Erklärungen des Arbeitgebers in einem Einstellungsgespräch - Sperrwirkung eines Tarifvertrags - Anspruch auf 14. Monatsgehalt

Orientierungssätze: 1. Vor der Unterzeichnung eines Formulararbeitsvertrags getroffene, mündliche, individuelle Abreden der Arbeitsvertragsparteien über einzelne Arbeitsbedingungen haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor den vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen im schriftlichen Arbeitsvertrag. 2. Informiert ein Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch einen Bewerber über kollektivrechtlich geregelte Arbeitsbedingungen, insbesondere eine derzeit bestehende Vergütungsregelung, gibt er noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung ab, wenn er sich nicht zugleich verpflichtet, diese Arbeitsbedingungen auch in Zukunft unabhängig vom Fortbestand der kollektiven Regelungen beizubehalten. 3. Das Regelungsverbot des § 83 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein können, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht, erfasst eine Dienstvereinbarung über die Zahlung von jährlich 14 Monatsgehältern.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3, 5 ; BGB § 133 § 305b ; HmbPersVG § 83 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: