BAG - Urteil vom 07.06.2017
1 AZR 526/15
Normen:
RAG-Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren Ziff. 3; RAG-Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren Ziff. 5; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003 - GSP 2003 - § 2 Ziff. 7; BBergG § 61; BBergG § 131; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1507/14
ArbG Herne, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3431/13

Auslegung von SozialplänenZielsetzung des Anpassungsgeldes und des Zuschusses zum Anpassungsgeld im deutschen SteinkohlebergbauErweiterung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten durch Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe

BAG, Urteil vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 526/15

DRsp Nr. 2017/16701

Auslegung von Sozialplänen Zielsetzung des Anpassungsgeldes und des Zuschusses zum Anpassungsgeld im deutschen Steinkohlebergbau Erweiterung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten durch Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe

1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Geltung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG 17.11.2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 m.w.N.). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Entgelt i.S.d. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 GSP 2003 die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Bezahlung. Kennzeichnend für deren Entgeltcharakter ist, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu einer Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 14 ff.).