BAG - Urteil vom 04.07.2012
4 AZR 673/10
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen VergGr. Nr. 1, Teil I, Teil II Abschnitt Q;
Fundstellen:
AuR 2013, 53
BAGE 142, 271
DB 2012, 15
EzA-SD 2012, 12
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 936/10
ArbG Berlin, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 18157/09

Auslegung von Tarifverträgen; Spezialitätsprinzip in Anlage 1a zum BAT; Mehraktiger Arbeisvorgang

BAG, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 673/10

DRsp Nr. 2012/22949

Auslegung von Tarifverträgen; Spezialitätsprinzip in Anlage 1a zum BAT; Mehraktiger Arbeisvorgang

Das in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT normierte Spezialitätsprinzip bezieht sich nicht auf die gesamte Tätigkeit eines Angestellten, sondern jeweils auf den zu bewertenden Arbeitsvorgang. Orientierungssätze: 1. Das in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT normierte Spezialitätsprinzip bezieht sich nicht auf die gesamte Tätigkeit eines Angestellten, sondern lediglich auf den jeweils zu bewertenden Arbeitsvorgang. 2. Besteht ein Arbeitsvorgang aus mehreren Einzeltätigkeiten, die zum Teil dem allgemeinen Verwaltungsdienst und zum Teil den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen sind, sind die spezielleren Tätigkeitsmerkmale für die Bewertung des Arbeitsvorgangs dann insgesamt heranzuziehen, wenn die diesen zuzuordnenden Einzeltätigkeiten dem gesamten Arbeitsvorgang das Gepräge geben. In der Regel sind Einzeltätigkeiten, die den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für diesen Arbeitsvorgang insgesamt aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen.