LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2021
5 Sa 73/21
Normen:
BAT § 12 Abs. 1; Arbeitsvertrag v. 15.11.1989 § 2; Arbeitsvertrag v. 15.11.1989 § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1119/20

Auslegungsgrundsätze für Allgemeine GeschäftsbedingungenDirektionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 73/21

DRsp Nr. 2022/6671

Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers

1. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die Auslegung ist dabei in erster Linie der Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es auf die obengenannte Auslegungsmethodik an. 2. Auch der öffentliche Arbeitgeber kann sich auf das aus § 106 GewO folgende Direktionsrecht berufen, wobei er seine Entscheidung nach § 315 BGB nach redlichem Ermessen zu treffen hat. Im öffentlichen Dienst ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, Beschäftigte an einen anderen Ort abzuordnen. § 4 Abs. 1 TVöD -VKA erlaubt dem Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen Versetzungen und Abordnungen unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Kraft des Direktionsrechts gehört dazu die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Tätigkeit in einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Januar 2021, Az. 3 Ca 1119/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.