LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.11.2018
2 Sa 74/18
Normen:
TVG § 1; TV-Mun-Ost § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1545/17

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenHöherwertige Tätigkeiten eines Truppführers im Vergleich zum Hilfstruppführer

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 74/18

DRsp Nr. 2019/10978

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Höherwertige Tätigkeiten eines Truppführers im Vergleich zum Hilfstruppführer

Der Truppführer im Sinne von § 4 TV-Mun-Ost (Eingangsvergütungsgruppe Va) unterscheidet sich von dem dort der Eingangsvergütungsgruppe VIb zugeordneten Hilfstruppführer nicht nur dadurch, dass die Sprengerlaubnis nur dem Truppführer zusteht.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TV-Mun-Ost § 4;

Tatbestand:

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die tarifgerechte Eingruppierung des im Kampfmittelbeseitigungsdienst des beklagten Landes beschäftigten Klägers.