BAG - Urteil vom 11.04.2019
3 AZR 108/18
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrAVG a.F. § 17 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10; AVG § 49; TV VO (i.d.F.v. 01.04.1985) § 6 Abs. 1; TV VO (i.d.F.v. 01.04.1985) § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 21/17
ArbG Hamburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 147/16

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenTarifliche Ausgestaltung des Leistungsbestimmungsrechts des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Anpassung der BetriebsrenteTarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen GründenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen RegelungenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der Altersversorgung durch DirektzusageMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen LohngestaltungKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei geichmäßiger prozentualer Steigerung aller Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 108/18

DRsp Nr. 2019/10180

Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Tarifliche Ausgestaltung des Leistungsbestimmungsrechts des Versorgungsschuldners bei der jährlichen Anpassung der Betriebsrente Tarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen Regelungen Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der Altersversorgung durch Direktzusage Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei geichmäßiger prozentualer Steigerung aller Betriebsrenten

1. Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit, wenn sie in ihren tariflichen Regelungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die von den Gerichten im Wege der Auslegung konkretisiert werden können. 2. Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage zu, liegt keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung vor.