LAG Köln - Urteil vom 12.01.2005
7 Sa 754/04
Normen:
BGB § 619a ; BAT § 14 § 70 ; LBG NRW § 84 ; ArbGG § 68 ; ZPO § 62 § 68 § 138 Abs. 4 § 160 § 301 § 538 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 381
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - 9 (5)(6) Ca 3797/03 - 20.02.2004,

Ausnahme vom Zurückverweisungsverbot bei nicht korrigierbarer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch Teilurteil - Teilurteil gegen einzelne einfache Streitgenossen auf Beklagtenseite im Arzthaftungsregressprozess - keine Interventionswirkung bei Folgeprozess in anderem Rechtsweg - Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess eines Großklinikums gegen beteiligte Ärzte - grobe Fahrlässigkeit eines in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarztes

LAG Köln, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 754/04

DRsp Nr. 2005/11586

Ausnahme vom Zurückverweisungsverbot bei nicht korrigierbarer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch Teilurteil - Teilurteil gegen einzelne einfache Streitgenossen auf Beklagtenseite im Arzthaftungsregressprozess - keine Interventionswirkung bei Folgeprozess in anderem Rechtsweg - Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess eines Großklinikums gegen beteiligte Ärzte - grobe Fahrlässigkeit eines in der Facharztausbildung befindlichen Assistenzarztes

»1. Eine Ausnahme von dem Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG kommt in Betracht, wenn durch den Erlass eines Teil- Urteils die vom Berufungsgericht nicht korrigierbare Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen verursacht wird.2. Zur Zulässigkeit eines Teil- Urteils gegen einzelne von mehreren einfachen Streitgenossen auf Beklagtenseite in einem Arzthaftungs- Regressprozess.3. Eine Interventionswirkung nach § 68 ZPO findet nicht statt, wenn der Folgeprozess in einen anderen Rechtsweg fällt.4. Will ein Großklinikum nach verlorenem Arzthaftungsprozess die beteiligten angestellten Ärzte in Regress nehmen, so hat es im einzelnen darzulegen und zu beweisen, welche individuellen Pflichtverletzungen mit welchem Grad an Verschulden den einzelnen Ärzten vorzuwerfen sind.