LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2022
L 26 KR 67/20
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 2 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 2582/17

Ausnahmsweise Versorgung im Bereich des SGB VBeurteilung der hochintensiven-fokussierten Ultraschalbehandlung (HIFU) durch den GBAGenehmigungsfiktion bei SelbstbeschaffungNeue BehandlungsmethodeUnaufschiebbare Leistung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen L 26 KR 67/20

DRsp Nr. 2023/3643

Ausnahmsweise Versorgung im Bereich des SGB V Beurteilung der hochintensiven-fokussierten Ultraschalbehandlung (HIFU) durch den GBA Genehmigungsfiktion bei Selbstbeschaffung Neue Behandlungsmethode Unaufschiebbare Leistung

Soweit der Versicherte ohnehin fest entschlossen war, unabhängig von der Entscheidung der Krankenkasse, sich einer bestimmten Behandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer zu unterziehen, liegt kein Fall der Selbstbeschaffung vor. Dieser Entschluss ist daran zu erkennen, dass der Krankenkasse bei Beantragung durch den Versicherten schon der Durchführungstermin verbindlich mitgeteilt wird. Bei einer neuen Behandlungsmethode sind zumindest die positive Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses sowie eine Einordnung durch den Bewertungsausschuss erforderlich, damit im Rahmen einer Notfallbehandlung eine Kostenübernahme erfolgen kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 2 Abs. 1a;

Gründe

I.