I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7.1.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Witwerrente zu gewähren ist.
Der Kläger wurde am ...1939 in A... (Ukraine) geboren. Sein Vater stellte am ...1944 in B.../W... auch für den Kläger einen Einbürgerungsantrag auf der Grundlage eines Umsiedlungspapiers.
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