LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2017
9 TaBV 140/16
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 183/15

Ausschließung eines bereits als Vorsitzender abgewählten Mitglieds des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 9 TaBV 140/16

DRsp Nr. 2017/7479

Ausschließung eines bereits als Vorsitzender abgewählten Mitglieds des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung

Unbegründete Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats auf Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat. Handelt der Betriebsratsvorsitzende, ohne dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, oder gibt er in einer Angelegenheit gar eine dem Beschluss des Betriebsrats widersprechende Erklärung ab, so kann dies eine seinen Ausschluss rechtfertigende grobe Pflichtverletzung darstellen. Sind solche Alleingänge nicht mehr zu befürchten, weil der Betreffende als Vorsitzender abgewählt worden ist und seine Wiederwahl in der laufenden Amtsperiode ausgeschlossen erscheint, liegt ein Ausschlussgrund im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG nicht vor. Ist in einer Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG die Beschlussfassung des Betriebsrats protokolliert, so ist wegen des diesbezüglichen hohen Beweiswerts eine Beweisaufnahme über einen gleichwohl behaupteten Alleingang des Vorsitzenden nur angezeigt, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers der Beweiswert erschüttert bzw. der Vortrag für die Führung des Gegenbeweises geeignet ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2016 - 24 BV 183/15 - abgeändert.