LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2013
9 TaBV 225/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 24 Nr. 5; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 2; BetrVG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 11/11

Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds wegen gezielter Nichtinformation der Betriebsratsminderheit über mehrere WochenBegriff der groben Pflichtverletzung i.S. von § 23 Abs. 1 BetrVGAnforderungen an das Quorum i.S. des § 23 Abs. 1 BetrVGRechtswirkungen der Ausschließung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 225/12

DRsp Nr. 2014/12018

Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds wegen gezielter Nichtinformation der Betriebsratsminderheit über mehrere Wochen Begriff der groben Pflichtverletzung i.S. von § 23 Abs. 1 BetrVG Anforderungen an das Quorum i.S. des § 23 Abs. 1 BetrVG Rechtswirkungen der Ausschließung

1. Werden mit dem Ausschließungsantrag Gründe vorgetragen, die eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG als möglich erscheinen lassen, können weitere Ausschließungsgründe im Verfahren nachgeschoben werden. 2. Als Ausschließungsgründe kommen auch Pflichtverletzungen in Betracht, die das Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzende/r begangen hat. 3. Die gezielte Nichtinformation der Betriebsratsminderheit hinsichtlich gewichtiger Betriebsratsangelegenheiten über mehrere Wochen ist eine grobe Pflichtverletzung. 4. Ein Quorum, dass nur unter massiver Einflussnahme eines leitenden Angestellten und einiger Manager und Druck "von oben nach unten" erreicht wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Quorums im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG. Orientierungssatz: