Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Senat hat die beigezogenen Verfahrensakten der Instanzgerichte geprüft und ist danach und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm § 114 Zivilprozeßordnung > ZPO <).
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