BSG - Beschluß vom 20.10.1998
B 9 SB 58/98 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 1 ; ZPO § 41 Nr. 6 ;

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach §60 SGG

BSG, Beschluß vom 20.10.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 58/98 B

DRsp Nr. 1999/4578

Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach §60 SGG

1. Wenn der Präsident des LSG sowohl an dem die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluß als auch an dem aktuell angegriffenen Berufungsurteil mitgewirkt hat, so liegt darin kein Verstoß gegen § 60 Abs. 2 SGG.2. Voraussetzung für den Ausschluß nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO ist eine Mitwirkung in der Vorinstanz und nicht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz (vgl. BSG vom 20.8.1958 - 2 RU 137/56 = SozR Nr. 3 zu § 41 ZPO). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 2, § 60 Abs. 1 ; ZPO § 41 Nr. 6 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Senat hat die beigezogenen Verfahrensakten der Instanzgerichte geprüft und ist danach und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz >SGG< iVm § 114 Zivilprozeßordnung > ZPO <).