LAG Hamm - Beschluss vom 19.03.2004
13 TaBV 146/03
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 34 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/03

Ausschluss, Betriebsrat, Betriebsratsmitgliedgrobe, Pflichtverletzung, Rückgabe, Betriebsratsunterlagen

LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 13 TaBV 146/03

DRsp Nr. 2004/12069

Ausschluss, Betriebsrat, Betriebsratsmitgliedgrobe, Pflichtverletzung, Rückgabe, Betriebsratsunterlagen

»Für den Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass ein Betriebsratsmitglied mehrmals wahrheitswidrig bestritten hat, noch im Besitz von Betriebsratsunterlagen zu sein.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 34 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

A.

Der siebenköpfige Betriebsrat als Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren den Ausschluss seines Mitgliedes K1xxxxxx.

Am 02.05.2001 erhielt der bis zum Jahr 2000 als Betriebsratsvorsitzender tätig gewesene Beteiligte K1xxxxxx vom neuen Betriebsratsvorsitzenden D1xxx sämtliche Unterlagen des Betriebsrates aus den Jahren 1994 bis 2000, um die Privatkorrespondenz aussortieren zu können.

Anlässlich einer Betriebsratssitzung am 05.08.2002 stellte man dann fest, dass keine Unterlagen aus der Zeit bis Juni 2000 vorhanden waren. Auf Nachfrage erklärte das Betriebsratsmitglied K1xxxxxx, dass es sich ausschlißlich um Privatunterlagen handeln würde, die er mit nach Hause genommen habe.

Am 04.09.2002 übergab er sodann zwei Ordner mit Protokollen der Betriebsratssitzungen von 1994 bis 2000 mit dem Bemerken, mehr sei nicht vorhanden.