LAG Nürnberg - Urteil vom 13.08.2014
2 Sa 256/14
Normen:
BetrVG § 74 Abs. 1; BetrVG § 74 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BGB § 139;
Fundstellen:
BB 2014, 2739
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5333/13

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie für die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 256/14

DRsp Nr. 2014/15908

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie für die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage

1. Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber von der D... AG beurlaubte Beamte, die als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt waren, im Hinblick auf ihre Beamtenstellung von den Leistungen eines wegen Betriebsstilllegung geschlossenen Sozialplans aus, verstößt dies nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist ebenfalls zulässig, die Beamten von einer Sonderprämie auszuschließen, mit der in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage honoriert werden soll. 2. Dies gilt auch, wenn andere Angestellte nicht von den Leistungen ausgeschlossen sind, die zwar daneben noch ein ruhendes tariflich unkündbares Arbeitsverhältnis zur D... AG haben, bei denen zum Zeitpunkt des Abschlusses von Sozialplan und freiwilliger Betriebsvereinbarung aber nicht sicher ist, dass sie die D... AG freiwillig wieder beschäftigen wird. Auch dieser Personenkreis durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass er im Gegensatz zu den Beamten von Arbeitslosigkeit bedroht ist.