LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2014
7 Sa 466/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3; BetrVG § 88; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 112;
Fundstellen:
AUR 2015, 154
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3226/13

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 466/14

DRsp Nr. 2015/2430

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

1. Die Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines wegen Betriebsstilllegung geschlossenen Sozialplans verstößt im Hinblick auf deren Beamtenstellung nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.2. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich einer neben dem Sozialplan gesondert abgeschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, die eine Sonderprämie unter anderem für solche Arbeitnehmer vorsieht, die keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juni 2014, Az. 9 Ca 3226/13 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3; BetrVG § 88; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 112;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und die Zahlung einer Sonderprämie.