LAG Hamburg - Urteil vom 10.12.2014
6 Sa 40/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 88; BetrVG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 38/14

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

LAG Hamburg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 40/14

DRsp Nr. 2015/5657

Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie zur Vermeidung von Kündigungsschutzklagen

1. Der Ausschluss beurlaubter Beamter mit Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans, der nach einer Betriebsstilllegung Leistungen für die übrigen vom Verlust des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Auch die Herausnahme dieser beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung, die den Anspruch auf eine Sonderprämie als Anreiz für die streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, stellt keinen Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - Az. 9 Ca 38/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 88; BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie.