LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2010
14 Sa 284/10
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV hess. Metallindustrie § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 325/09

Ausschluss der betriebsüblichen Tariflohnerhöhung bei Verschiebung der Tarifperiode durch freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung; unbegründete Tariflohnklage zur Anwendung von Entgelttarifverträgen auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 14 Sa 284/10

DRsp Nr. 2011/7697

Ausschluss der betriebsüblichen Tariflohnerhöhung bei Verschiebung der Tarifperiode durch freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung; unbegründete Tariflohnklage zur Anwendung von Entgelttarifverträgen auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten

1. Allein aus einer regelmäßigen Tariflohnerhöhung kann eine Tarifbindung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin für die Zukunft nicht abgeleitet werden; um von einer betrieblichen Übung auszugehen, sind neben einer regelmäßigen Erhöhung zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich. 2. Zusätzliche Anhaltspunkte für eine betriebsübliche Tariflohnerhöhung liegen vor, wenn aus früheren Betriebsvereinbarungen deutlich wird, dass die Arbeitgeberin jeweils eine betriebliche Übung voraussetzt, wonach die jeweils einschlägigen Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten Anwendung finden sollen.