BSG - Urteil vom 08.12.2022
B 7/14 AS 11/21 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB X § 45; SGB III § 330 Abs. 2; SGB II a.F. § 7 Abs. 4 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 174/18
BSG, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 7/17
LSG Sachsen-Anhalt, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 38/14
SG Dessau-Roßlau, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2788/10

Ausschluss der Leistung von ALG II bei Bezug einer ausländischen AltersrenteNichtmitteilung des Bezugs einer ausländischen Rente bei Beantragung von SozialhilfeNichtmitteilung des Bezugs einer russischen Altersrente bei Beantragung von Leistungen gemäß dem ALG IIVertrauensschutz bezüglich der Erstattung von Leistungen gemäß dem SGB II

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen B 7/14 AS 11/21 R

DRsp Nr. 2023/4018

Ausschluss der Leistung von ALG II bei Bezug einer ausländischen Altersrente Nichtmitteilung des Bezugs einer ausländischen Rente bei Beantragung von Sozialhilfe Nichtmitteilung des Bezugs einer russischen Altersrente bei Beantragung von Leistungen gemäß dem ALG II Vertrauensschutz bezüglich der Erstattung von Leistungen gemäß dem SGB II

Einem Sozialhilfeträger kann im Erstattungsverhältnis anders als im Leistungsverhältnis die Kenntnis eines anderen Leistungsträgers nicht zugerechnet werden.

Eine russische Altersrente ist mit der deutschen Altersrente vergleichbar. Die russische Altersrente knüpft an das Erreichen eines bestimmten Lebensalters an, hat Lohnersatzfunktion, dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts und wird durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gezahlt. Bei Verschweigen besteht mangels Vertrauensschutz ein Erstattungsanspruch bezüglich der bezogenen Leistungen, auch dann, wenn Sprachprobleme bestanden haben und eine deshalb zum Übersetzen beigezogene Person der Auffassung war, dass die russische Rente nicht angegeben werden müsse.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGB II a.F. § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB X § 45; § Abs. ;