1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 12.06.2013 (Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer monatlichen Pflegezulage nach § 16 des Entgeltrahmentarifvertrages zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz (BRK) Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - Landesbezirk Bayern.
Die Klägerin war seit 01.04.1999 bei dem Kreisverband C-Stadt des Bayerischen Roten Kreuzes bis 31.08.2009 im Bereich des ambulanten Pflegedienstes geringfügig beschäftigt. Seit 01.09.2009 ist sie mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden als Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege teilzeitbeschäftigt und erzielte dabei zuletzt eine monatliche Vergütung von € 0,00 brutto.
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