LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2014
8 Sa 1960/13
Normen:
TV-Übergangsversorgung LTU § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 6779/13

Ausschluss der Übergangsversorgung für das Bordpersonal aufgrund unwirksamer tariflicher AltersgrenzeUnbegründete Klage einer Flugbegleiterin auf Abschluss eines Versicherungsvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 1960/13

DRsp Nr. 2014/12901

Ausschluss der Übergangsversorgung für das Bordpersonal aufgrund unwirksamer tariflicher Altersgrenze Unbegründete Klage einer Flugbegleiterin auf Abschluss eines Versicherungsvertrages

Für das Bordpersonal besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Übergangsversorgung nach dem TV-ÜV mehr, weil es - nachdem die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze höchstrichterlich festgestellt ist - zu keiner - unfreiwilligen - Vertragsbeendigung mit Erreichen des 60. Lebensjahres mehr kommen kann und der Tarifvertrag allein der Schließung der Versorgungslücke zwischem dem 60. Lebensjahr und dem Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. der vorgezogenen Altersgrenze diente.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. September 2013 - 41 Ca 6779/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Übergangsversorgung LTU § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren, zwischen der L. Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG und der Deutschen Angestellten Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag "Übergangsversorgung für das Bordpersonal L.", zuletzt in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (im Folgenden: TV-ÜV, Anlage K 3, Bl. 46 ff. d. A.), den die Beklagte zum 31. Dezember 2012 gekündigt hat.