BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 51/08
Normen:
BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 7 S. 1, 2; AÜG § 14 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 207
BAGE 133, 202
DB 2010, 1298
EBE/BAG 2010, 91
NZA 2010, 832
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 12/07
ArbG Hamburg, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 6/07

Ausschluss der Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 51/08

DRsp Nr. 2010/8558

Ausschluss der Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb

Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Dies gilt auch in Fällen nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Orientierungssätze: 1. Zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung folgt dies unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG. Für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gilt nichts Anderes. Dies ergibt die Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1, § 7 Satz 1 und 2 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG. Wahlberechtigt iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind danach nur die nach § 7 Satz 1 BetrVG, nicht dagegen die nach § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigten Arbeitnehmer. 2. Der in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG normierte Ausschluss der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 3. Die Nichtwählbarkeit eines Arbeitnehmers iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unabhängig von einer konkreten Betriebsratswahl gerichtlich festgestellt werden.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2008 - 5 TaBV 12/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 7 S. 1, 2; AÜG § 14 Abs. 2 S. 1;

Gründe: