1. Die Beteiligten streiten um die Wählbarkeit einer Arbeitnehmerin zum Betriebsrat.
Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH, die eine Sozialstation betreibt (im Folgenden: GmbH). Die Sozialstation wurde 1982 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter waren seinerzeit der DRK-Kreisverband E. e. V. (im Folgenden: DRK-Kreisverband) sowie drei Kirchengemeinden und die Arbeiterwohlfahrt.
Die in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmer waren entweder beim DRK-Kreisverband oder den Kirchengemeinden angestellt und wurden von diesen in die Sozialstation entsandt.
Die GmbH wurde zum 1. Februar 1992 gegründet. Ihre Gesellschafterinnen sind der DRK-Kreisverband zu 74 % sowie die Kirchengemeinde E. zu 26 %.
Bei der Gründung der GmbH wurde den in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmern angeboten, ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH einzugehen.
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