LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.09.2008
16 Sa 839/08
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 812; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4440/07

Ausschluss des Erfüllungseinwands bei Forderungserfüllung innerhalb der Einspruchsfrist in Unkenntnis eines Versäumnisurteils - Korrektur des unrichtigen Urteil durch Rechtskraftdurchbrechung bei nachlässiger Prozessführung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 839/08

DRsp Nr. 2009/2545

Ausschluss des Erfüllungseinwands bei Forderungserfüllung innerhalb der Einspruchsfrist in Unkenntnis eines Versäumnisurteils - Korrektur des unrichtigen Urteil durch Rechtskraftdurchbrechung bei nachlässiger Prozessführung

1. Es bleibt offen, ob die Präklusionsfrist des § 767 Abs. 2 ZPO dann nicht eingreift, wenn die durch Versäumnisurteil titulierte Forderung in Kenntnis der Titulierung vor Ablauf der Einspruchsfrist erfüllt wird (so: OLG Hamm 18. Mai 1999 NJW-RR 2000, 659). Jedenfalls dann ist der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand präkludiert, wenn er innerhalb der Einspruchsfrist, aber ohne Kenntnis von dem ergangenen Versäumnisurteil die Forderung erfüllt. 2. Die Ausnutzung eines objektiv unrichtigen rechtskräftigen Vollstreckungstitels kann nicht über § 826 BGB korrigiert werden, wenn der Erlass des Titels auf nachlässiger Prozessführung beruht. Nachlässige Prozessführung kann vorliegen, wenn ein Versäumnisurteil auf Zahlung gegen die beklagte Partei ergeht, das im Zeitpunkt seines Erlasses richtig war, der Beklagte innerhalb der Einspruchsfrist, jedoch vor Kenntnis von dem ergangenen Versäumnisurteil, Zahlungen leistet und gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch einlegt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 - 11 Ca 4440/07 - abgeändert.