LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2006
12 Sa 734/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; VersorgungsTV § 6 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 39; Verordnung 1408/71/EWG Art. 14 e;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1057/06

Ausschluss einer in Griechenland beamteten Lehrkraft aus der tariflichen Zusatzversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 734/06

DRsp Nr. 2009/14527

Ausschluss einer in Griechenland beamteten Lehrkraft aus der tariflichen Zusatzversorgung

1. Unterliegt eine griechische Staatsangehörige, die in Deutschland als Lehrerin tätig ist und kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anspruch darauf hat, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder (VersorgungsTV) versichert zu werden, dem griechischen System der sozialen Sicherung und bezieht sie als in Griechenland beamtete Lehrkraft eine Beamtenpension, Zusatzpension sowie Leistungen aus der Beteiligungskasse für pensionierte Lehrer, ist sie gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. n VersorgungsTV (§ 28 Abs. 2 Buchst. n der VBL-Satzung) von der Zusatzversorgung ausgeschlossen. 2. Der Ausschluss der Arbeitnehmerin aus der Zusatzversorgung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. 3. § 6 Abs. 2 Buchst. n VersorgungsTV enthält jedenfalls insoweit, als Beamte im Rahmen eines für sie geltenden Sondersystems (in ihrem Heimatland) versichert sind, keine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Art. 39 EG-Vertrag.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2006 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; VersorgungsTV § 6 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 39; Verordnung 1408/71/EWG Art. 14 e;