LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.03.2018
16 TaBV 185/17
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/17

Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrats wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 16 TaBV 185/17

DRsp Nr. 2018/17778

Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrats wegen Verletzung von Geheimhaltungspflichten

Orientierungssätze: Zur Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für einen Redebeitrag eines Betriebsratsmitglieds auf einer Betriebsversammlung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 7. Juni 2017 - 2 BV 2/17 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.

Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt eine Eisengießerei. Bei ihm ist ein aus 25 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Beteiligter zu 3) sowie ein Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 4) gebildet, dem der Beteiligte zu 2 jeweils als Mitglied angehört.