BVerwG - Beschluss vom 14.04.2004
6 PB 1.04
Normen:
BPersVG § 28 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 666
NZA-RR 2004, 448
ZBR 2005, 49
Vorinstanzen:
VGH Kassel, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TK 3422/02
VG Darmstadt, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1178/02

Ausschluss eines Personalratsmitgliedes; grobe Pflichtverletzung; Generalprävention

BVerwG, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 6 PB 1.04

DRsp Nr. 2004/7287

Ausschluss eines Personalratsmitgliedes; grobe Pflichtverletzung; Generalprävention

»Die Verletzung gesetzlicher Pflichten durch ein Personalratsmitglied ist grob im Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG, wenn der Verstoß von solchem Gewicht ist, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert. Die Charakterisierung des Ausschlusses als Sanktionsmaßnahme mit vorbeugendem Charakter steht dazu nicht in Widerspruch.«

Normenkette:

BPersVG § 28 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Über diese Beschwerde ist weiter zu entscheiden. Dem Schriftsatz der Beteiligten vom 19. März 2004 ist eine prozessbeendende Erklärung, die sich gerade auch auf die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es stellt sich mithin nicht die Frage, wie bei Vorliegen einer solchen Erklärung zu verfahren wäre. Es kann auch dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sich das Verfahren wegen der Neuwahl des Personalrats erledigt haben könnte (vgl. Beschluss vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - BVerwGE 80, 50, 52 ff.; Beschluss vom 7. Januar 1992 - BVerwG 6 PB 17.91 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4). Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.