Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Über diese Beschwerde ist weiter zu entscheiden. Dem Schriftsatz der Beteiligten vom 19. März 2004 ist eine prozessbeendende Erklärung, die sich gerade auch auf die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde bezieht, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Es stellt sich mithin nicht die Frage, wie bei Vorliegen einer solchen Erklärung zu verfahren wäre. Es kann auch dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sich das Verfahren wegen der Neuwahl des Personalrats erledigt haben könnte (vgl. Beschluss vom 12. August 1988 - BVerwG 6 P 5.87 - BVerwGE 80, 50, 52 ff.; Beschluss vom 7. Januar 1992 - BVerwG 6 PB 17.91 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 4). Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
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