LAG München - Urteil vom 13.09.2006
10 Sa 57/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8662/05

Ausschluss von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls - Auslegung einer Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes - Umfang einer Zusage unter Bezugnahme auf Pensionsstatut

LAG München, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 57/06

DRsp Nr. 2007/14371

Ausschluss von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls - Auslegung einer Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes - Umfang einer Zusage unter Bezugnahme auf Pensionsstatut

1. Der Ausschluss von Leistungen für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgensfalls ausscheiden, gilt nicht nur, wenn eine Verfallklausel dies ausdrücklich bestimmt sondern auch dann, wenn sich dies durch rechtsgeschäftliche Auslegung der Versorgungszusage entnehmen lässt; dabei ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Versorgungszusage abzustellen.2. Für die Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG und der Unverfallbarkeitsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 10.03.1972 - AP Nr. 156 zu § 242 BGB "Ruhegehalt") entsprach es so gut wie einhelliger Auffassung, dass ein Anspruch für den Arbeitnehmer nur entsteht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen, zu denen auch das Ausscheiden aus dem Dienst mit Eintritt des Pensionsfalles gehört; diese Rechtsfolge war gerade auch dann anzunehmen, wenn Bestimmungen hierüber nicht ausdrücklich getroffen wurden.