LAG Nürnberg - Urteil vom 16.01.2018
6 Sa 359/17
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1908
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 854/16

Ausschluss von zusätzlichen Leistungen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor Beginn der Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 359/17

DRsp Nr. 2018/9584

Ausschluss von zusätzlichen Leistungen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor Beginn der Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan

Die Betriebsparteien können bei einer möglichen Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder nach Abschluss der Betriebsvereinbarung einen Aufhebungsvertrag schließt. Sie dürfen Arbeitnehmer hiervon ausnehmen, die vor einem Stichtag, der vor dem Abschluss der Betriebsvereinbarung liegt, bereits einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatten.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 20.06.2017, Az. 2 Ca 854/16, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in Ziffer 1 des Klageschriftsatzes vom 13.09.2016 um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines zusätzlichen Abfindungsbetrages im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, worüber Teilurteil erging.