LAG München - Urteil vom 11.03.2008
6 Sa 1023/07
Normen:
MTV für das private Omnibusgewerbe in Bayern; BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9825/07

Ausschlussfrist

LAG München, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1023/07

DRsp Nr. 2008/18487

Ausschlussfrist

»Die Regelung in einem Sozialplan, "Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung gemäß dem Interessenausgleich Kündigungsschutzklage erhoben oder sich in sonstiger Weise gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt haben, erhalten Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist", bestimmt die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs; sie ist nicht lediglich eine Auszahlungsvorschrift.«

Normenkette:

MTV für das private Omnibusgewerbe in Bayern; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die verlangte Sozialplanabfindung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist des anwendbaren Manteltarifvertrages für das private Omnibusgewerbe in Bayern geltend gemacht worden ist.