BVerwG - Urteil vom 17.12.2015
5 C 9.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; SGB VIII § 2 Abs. 2; SGB VIII § 42; SGB VIII § 89d; SGB X § 111 S. 1; SGB X § 112;
Fundstellen:
BVerwGE 154, 1
DÖV
FamRZ 2016, 719
NVwZ 2016, 9
NVwZ
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VG 3 K 14.1617

Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; Rückerstattungsbegehren des Trägers der Jugendhilfe bzgl. eines an die Stadt gezahlten Teilbetrages im Rahmen einer Kostenerstattung; Kostenerstattung betreffend die Aufwendungen für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer; Kostenaufwand anlässlich einer Inobhutnahme und gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung

BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 5 C 9.15

DRsp Nr. 2016/5890

Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; Rückerstattungsbegehren des Trägers der Jugendhilfe bzgl. eines an die Stadt gezahlten Teilbetrages im Rahmen einer Kostenerstattung; Kostenerstattung betreffend die Aufwendungen für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer; Kostenaufwand anlässlich einer Inobhutnahme und gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung

1. Die Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII ist eine (eigenständige) Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X.2. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Januar 2015 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13 884,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1;