LAG München - Urteil vom 19.12.1997
8 Sa 733/96
Normen:
BGB § 174 Satz 1 ; BRTV-Bau § 16 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 04420/95

Ausschlussfrist: Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte - Vorlage einer Vollmachtsurkunde

LAG München, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 8 Sa 733/96

DRsp Nr. 2002/15001

Ausschlussfrist: Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte - Vorlage einer Vollmachtsurkunde

1. a) § 174 Satz 1 BGB ist auf die Geltendmachung tariflicher Ausschlussfristen anzuwenden. b) Allein der anspruchserhaltende Charakter der Geltendmachung zeigt, dass sie kein rechtliches Nullum ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verlangt eine Aktivität des jeweiligen Gläubigers, die den Eintritt von Rechtsfolgen verhindert. c) Auf die bloße Kenntnis der Rechtsfolgen durch den Schuldner im Falle einer Nichtgeltendmachung alleine kommt es gerade nicht an. d) Geltendmachung i.S. des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verlangt daher nicht nur die Information des Schuldners durch den Gläubiger über das Recht, sondern auch, dass es nicht untergehen soll durch Verfall. e) Dann aber besteht ein schützenswertes Interesse daran, klare Verhältnisse zu schaffen durch Vorlage einer vorhandenen schriftlichen Vollmacht bzw. durch unverzügliche Zurückweisung einer Geltendmachung mangels entsprechender Vollmachtsvorlage. 2. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau zwingt zwar nicht dazu, dass der Anspruchsinhaber selbst den Anspruch geltend macht, doch wird der Kreis der Personen, die dies rechtserheblich dürfen, z.B. Gewerkschaftssekretäre, auch nicht zwingend erweitert.

Normenkette:

BGB § 174 Satz 1 ; BRTV-Bau § 16 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 4 Satz 3 ;