LAG Hamm - Urteil vom 14.02.2014
10 Sa 670/13
Normen:
Manteltarifvertrag des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. und dem Deutschen Gewerkschaft Verband § 10; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 16
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2487/12

Ausschlussfrist in Arbeits- und TarifvertragLänge der AusschlussfristUnterschiedliche Länge der Ausschlussfrist

LAG Hamm, Urteil vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 670/13

DRsp Nr. 2014/6789

Ausschlussfrist in Arbeits- und Tarifvertrag Länge der Ausschlussfrist Unterschiedliche Länge der Ausschlussfrist

Eine im Arbeitsvertrag eigenständig geregelte Ausschlussfrist muss auch dann die Drei-Monats-Frist wahren, wenn der gleichzeitig pauschal in Bezug genommene Tarifvertrag eine kürzere Ausschlussfrist als die arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussfrist vorsieht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23.04.2013 - AZ. 5 Ca 2487/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. und dem Deutschen Gewerkschaft Verband § 10; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob vom Kläger geltend gemachte Vergütungsansprüche nach tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen sind.

Der Kläger war seit dem 19.06.2012 bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte betreibt ein Personaldienstleistungsunternehmen und ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 21.06.2012 (Bl. 5 ff. d.A.). In der Einleitung enthielt der Arbeitsvertrag einen Verweis auf anwendbare Tarifverträge.

"Tarifliche Regelung