Der Kläger war seit 1946 für die Beklagte als freier Bildjournalist tätig. Mitte Mai 1991 hatte die Beklagte die Zusammenarbeit abgebrochen. Der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung wurde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 3. November 1992 hat der Kläger ausgehend von einer sechsmonatigen Ankündigungsfrist für die Aufkündigung der Zusammenarbeit Honorar für die Zeit bis einschließlich November 1991 geltend gemacht.
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