BAG - Urteil vom 10.10.1996
2 AZR 621/95
Normen:
BGB § 615 Satz 1; TV für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen § 16; TVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1998, 99
Vorinstanzen:
LAG Saarland - 1 Sa 237/94 - 08.03.95 - ArbG Saarbrücken - 2 (5) Ca 2590/93 - 30.09.94,

Ausschlussfrist: schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen

BAG, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 621/95

DRsp Nr. 2001/5704

Ausschlussfrist: schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen

Die Wirkung der tarifvertraglichen Verfallfrist kann durch eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses gehindert werden; dies gilt aber nicht für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Weiterbeschäftigung als freier Bildjournalist bzw. die Erteilung von Aufträgen im bisherigen Umfang.

Normenkette:

BGB § 615 Satz 1; TV für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen § 16; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit 1946 für die Beklagte als freier Bildjournalist tätig. Mitte Mai 1991 hatte die Beklagte die Zusammenarbeit abgebrochen. Der Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung wurde zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 3. November 1992 hat der Kläger ausgehend von einer sechsmonatigen Ankündigungsfrist für die Aufkündigung der Zusammenarbeit Honorar für die Zeit bis einschließlich November 1991 geltend gemacht.