BAG - Urteil vom 26.04.2006
5 AZR 403/05
Normen:
BGB § 310 Abs. 4 § 615 ; ArbGG § 45 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Lausitzer und Mitteldeutschen Braunkohlenindustrie § 24 ;
Fundstellen:
AP Nr. 188 zu § 4 TVG Ausschlussfristen
AuA 2006, 498
AuR 2006, 294
BAGE 118, 60
BB 2006, 1750
DB 2006, 1565
MDR 2006, 1297
NJ 2006, 479
NJW 2006, 2653
NZA 2006, 845
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 21/05
ArbG Dessau-Roßlau, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 187/04

Ausschlussfristen - Ablehnung geltend gemachter Ansprüche durch Klageabweisungsantrag

BAG, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 5 AZR 403/05

DRsp Nr. 2006/19125

Ausschlussfristen - Ablehnung geltend gemachter Ansprüche durch Klageabweisungsantrag

»Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (Bestätigung von BAG 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe; Aufgabe von BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145).«

Orientierungssätze: 1. Ausschlussfristen, die in einem auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag anwendbaren Haustarifvertrag des Arbeitgebers enthalten sind, unterliegen gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. 2. Die Kündigungsschutzklage beinhaltet die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, wenn die Verfallklausel nur die Geltendmachung der Ansprüche fordert. Dabei ist nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen zu unterscheiden.