BAG - Urteil vom 04.09.1991
5 AZR 647/90
Normen:
BGB § 812 ; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 26.4.1985 § 20; TVG § 4 Ausschlußfristen, § 1 Auslegung, § 1 Tarifverträge: Einzelhandel;
Fundstellen:
AP Nr. 113 zu § 4 TVG
BB 1992, 144
DB 1992, 1095
EzA § 4 TVG Nr. 92
NZA 1992, 231
SAE 1993, 44
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 423/89
LAG Hamburg, vom 25.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 25/90

Ausschlußfristen

BAG, Urteil vom 04.09.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 647/90

DRsp Nr. 1996/6198

Ausschlußfristen

»Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, die auf Gehaltsüberzahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beruhen, werden von der Verwirkungsklausel des § 20 Nr. 2 MTV für den Hamburger Einzelhandel vom 26.4.1985 nicht erfaßt.«

Normenkette:

BGB § 812 ; Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 26.4.1985 § 20; TVG § 4 Ausschlußfristen, § 1 Auslegung, § 1 Tarifverträge: Einzelhandel;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet zurückzuzahlen, das die Klägerin ihr versehentlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt hat.

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1988 ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 26. April 1985 im folgenden meist nur: MTV) anzuwenden ist, Die Beklagte verdiente monatlich 700,70 DM netto.

Der genannte Manteltarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

§ 20 Verwirkung von Ansprüchen

1. Ansprüche aus bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen innerhalb folgender Ausschlußfristen geltend gemacht werden:

a) Ansprüche auf Bezahlung von, Mehrarbeits-Sonntags- und Feiertagsstunden spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit,

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