Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet zurückzuzahlen, das die Klägerin ihr versehentlich Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt hat.
Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1988 ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 26. April 1985 im folgenden meist nur:
Der genannte Manteltarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
§ 20 Verwirkung von Ansprüchen
1. Ansprüche aus bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen innerhalb folgender Ausschlußfristen geltend gemacht werden:
a) Ansprüche auf Bezahlung von, Mehrarbeits-Sonntags- und Feiertagsstunden spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit,
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