BAG - Urteil vom 05.11.2003
5 AZR 469/02
Normen:
NachwG § 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 55
AuR 2004, 37
BAGE 108, 256
BAGReport 2004, 59
DB 2005, 112
MDR 2004, 337
NZA 2004, 102
ZIP 2004, 46
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 30/02 1 Sa 94/02
ArbG Bremen, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9386/01

Ausschlußfristen; Nachweis eines neu abgeschlossenen Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 469/02

DRsp Nr. 2003/15256

Ausschlußfristen; Nachweis eines neu abgeschlossenen Tarifvertrags

»Nach § 3 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen erstmals abgeschlossenen Haustarifvertrag schriftlich mitzuteilen.«

Orientierungssätze: 1. Der erstmalige Abschluß eines Haustarifvertrags ist keine Änderung eines Tarifvertrags iSv. § 3 Satz 2 NachwG. Eine Änderung des Tarifvertrags setzt voraus, daß bereits ein Tarifwerk vorhanden ist. Nur dann kann sein Inhalt geändert werden. 2. Nach § 3 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf den Tarifvertrag hinzuweisen, in dem die Ausschlußfrist enthalten ist. Eines gesonderten Hinweises auf die Ausschlußfrist bedarf es nicht.

Normenkette:

NachwG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche.

Der 1961 geborene Kläger ist seit 10. August 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Handflämmer auf dem Gelände der S beschäftigt. Er ist Mitglied der IG Metall und des Betriebsrats. Der Kläger erhielt einen Stundenlohn sowie eine von seiner individuellen Leistung abhängige Prämie.