VG Stuttgart - Urteil vom 01.02.2023
PL 22 K 4902/20
Normen:
LPVG § 74 Abs. 1 Nr. 6; LPVG § 75 Abs. 2 Nr. 1; LPVG § 75 Abs. 4 Nr. 8; LPVG § 75 Abs. 5 Nr. 1 a); LBG § 11 Abs. 2; LBG § 11 Abs. 3; LBG § 14 Abs. 2; LBG § 20 Abs. 2; LBG § 24 Abs. 1;

Ausschreibung der Leitung einer Zentralstelle; Bestellung der Leitung der Zentralstelle; Bestellung der Leitung von Referatsstellen; Versetzung einer Leiterin/eines Leiters des Ministerbüros; Gebündelt mit A 16/B 3 bewertete Stelle; Ausschluss der Mitbestimmung

VG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen PL 22 K 4902/20

DRsp Nr. 2023/7165

Ausschreibung der Leitung einer Zentralstelle; Bestellung der Leitung der Zentralstelle; Bestellung der Leitung von Referatsstellen; Versetzung einer Leiterin/eines Leiters des Ministerbüros; Gebündelt mit A 16/B 3 bewertete Stelle; Ausschluss der Mitbestimmung

1. Der Personalrat hat bei einer Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung einer Beförderungsstelle unabhängig davon mitzubestimmen, ob eine zwingende Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 LBG vorliegt oder im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 LBG von der Ausschreibungspflicht abgesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 14.1.2010 - 6 P 10.09 -, juris, Rn. 22 ff.). 2. Dem Personalrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung der Leitung eines Referats oder einer Zentralstelle für diejenigen Bewerber zu, die sich im Statusamt A 15 oder niedriger oder in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis befinden. Dieses Mitbestimmungsrecht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die Dienststelle die in Frage stehenden Dienstposten gebündelt mit A 16/B 3 bewertet und in einer innerdienstlichen Verfügung klargestellt hat, dass diese Posten nach dem Spitzenamt B 3 bewertet sind.