LSG Bayern - Beschluss vom 10.07.2017
L 4 KR 89/17 B ER
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 127; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 33; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 2013/16

Ausschreibung des Abschlusses nicht-exklusiver Vereinbarungen zur ambulanten Abgabe von Blutzuckerteststreifen im Rahmen des sog. Open-House-Modells in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Leistungserbringer im Bereich der Diabetes-Versorgung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 89/17 B ER

DRsp Nr. 2017/9756

Ausschreibung des Abschlusses nicht-exklusiver Vereinbarungen zur ambulanten Abgabe von Blutzuckerteststreifen im Rahmen des sog. "Open-House-Modells" in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren für einen Leistungserbringer im Bereich der Diabetes-Versorgung

Zur Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung, gerichtet auf die Berechtigung, Blutzuckerteststreifen an die Versicherten der Antragsgegnerinnen auch ohne Beitritt zur "Rahmenvereinbarung Blutzuckerstreifen" abzugeben und entsprechend der Rahmenvereinbarung abzurechnen.

Ein Leistungserbringer im Bereich der Diabetes-Versorgung kann nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen, in einer Arbeitsgemeinschaft Blutzuckerteststreifen zusammengeschlossenen gesetzlichen Krankenkassen zu untersagen, mit Leistungserbringern sog. "Open-House-Verträge" zur Versorgung Versicherter mit Blutzuckerteststreifen nach § 31 Abs. 1 SGB V abzuschließen und festzustellen, dass er weiterhin berechtigt ist, auch ohne einen Beitritt zu einem im Wege des "Open-House-Modells" bekannt gemachten Rahmenvertrag Versicherte zu versorgen und zu den bisherigen Konditionen abzurechnen.

Tenor

I. II. III. IV.