SG Stuttgart, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 5932/08
Ausschreibung von Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2008 - Aktenzeichen L 11 KR 4810/08 ER-B
DRsp Nr. 2008/20367
Ausschreibung von Rabattverträgen der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmen
1. Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB.2. wenn das pharmazeutische Unternehmen über die Substitutionsverpflichtung des Apothekers nach § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V einen Wettbewerbsvorteil erhält, sind Rabattverträge nach § 130a Abs. 8SGB V öffentliche Lieferaufträge nach § 99 Abs. 2GWB. Voraussetzung ist, dass sich die Krankenkassen verpflichten, für die Dauer eines Rabattvertrages keine weiteren Rabattverträge mit anderen pharmazeutischen Unternehmern über vergleichbare Arzneimittel abzuschließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]