LAG München - Beschluss vom 06.10.2005
3 TaBV 24/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 93; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99 § 101;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 136/04

Ausschreibungspflicht auch bei früherer Unterlassung in Einzelfällen - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches bei Übertragung der AbwesenheitsvertretungVoraussetzungen der Verurteilung zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Stellen auf Verlangen des BetriebsratsBegriff der Versetzung

LAG München, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 3 TaBV 24/05

DRsp Nr. 2006/20021

Ausschreibungspflicht auch bei früherer Unterlassung in Einzelfällen - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches bei Übertragung der Abwesenheitsvertretung Voraussetzungen der Verurteilung zur innerbetrieblichen Ausschreibung von Stellen auf Verlangen des Betriebsrats Begriff der Versetzung

1. Für einen Verstoß gegen das Ausschreibungsverlangen des Betriebsrats nach § 93 BetrVG ist es nicht ausreichend, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit in mehreren Einzelfällen der Forderung des Betriebsrats, bestimmte gleichartige Positionen innerbetrieblich auszuschreiben, nicht nachgekommen ist. 2. Für die Frage, ob ein anderer Arbeitsbereich im Sinne des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs (§ 95 Abs. 3 BetrVG) vorliegt, kommt es in der Regel nicht auf eine rein quantitative Betrachtungsweise an, so dass im Allgemeinen nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung - z.B. 20 % der Gesamttätigkeit - abzustellen ist. 3. Im Einzelfall kann eine Veränderung des Aufgabenbereichs, die lediglich 15 % der Gesamttätigkeit ausmacht, verbunden mit der Übertragung einer besonderen Verantwortlichkeit, ausreichen.