BGB § 611 ; KAT-NEK (Kirchlicher AngestelltenTV für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche) § 22, Anl. 1 a Abt. 22 Abschn. a VergGr. IV b Fallgruppe b/ee; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG
BB 1994, 1224
DB 1994, 2402
NZA 1995, 239
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 907/92
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 287/92
Außenwohngruppe
BAG, Urteil vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 224/93
DRsp Nr. 1995/906
Außenwohngruppe
»1. Die Erziehung in Außenwohngruppen ist nach dem Kirchlichen Angestelltentarifvertrag der Heimerziehung gleichgestellt.2. Der Leiter einer Außenwohngruppe ist daher wie ein Gruppenleiter zu vergüten.3. Von dem Beklagten behauptete übereinstimmende subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien können nur dann bei der Tarifvertragsauslegung berücksichtigt werden, wenn sich für sie Anhaltspunkte im Tarifwortlaut oder Tarifzusammenhang ergeben. Eine Verfahrensrüge wegen Nichteinholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien ist regelmäßig unbegründet.«
Normenkette:
BGB § 611 ; KAT-NEK (Kirchlicher AngestelltenTV für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche) § 22, Anl. 1 a Abt. 22 Abschn. a VergGr. IV b Fallgruppe b/ee; TVG § 1 ;
Tatbestand:
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