1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 20.05.2014 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von drei Kündigungen.
Die Klägerin war bei dem Beklagten seit 01.10.2009 zunächst als Auszubildende tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 26.06.2012 wurde die Klägerin beim Beklagten seit 01.07.2012 zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von EURO 1.204,85 im Rahmen einer 30-Stunden-Woche beschäftigt.
Mit Schreiben vom 31.01.2013 kündigte der Beklagte die Klägerin ordentlich zum 28.02.2013. Unter dem 13.06.2013 erklärte der Beklagte zudem, eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Schließlich sprach der Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2014 eine weitere ordentliche Kündigung zum 30.04.2014 aus.
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