LAG Hamm - Urteil vom 19.08.2021
8 Sa 1671/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 326/19

Außerordentliche Kündigung bei fehlerhafter kaufmännischer TätigkeitTäuschung des Arbeitgebers und des Kreditgebers durch Erstellen verfälschter AbrechnungenRücksichtnahmepflicht im ArbeitsverhältnisFehlende Eignung des Arbeitnehmers aufgrund außerdienstlichem Fehlverhalten

LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 1671/19

DRsp Nr. 2021/14386

Außerordentliche Kündigung bei fehlerhafter kaufmännischer Tätigkeit Täuschung des Arbeitgebers und des Kreditgebers durch Erstellen verfälschter Abrechnungen Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis Fehlende Eignung des Arbeitnehmers aufgrund außerdienstlichem Fehlverhalten

Das Verfälschen über das eigene Arbeitsverhältnis erstellter Abrechnungen zwecks Täuschung eines Kreditgebers kann die persönliche Eignung des Arbeitnehmers für die ihm übertragenen Aufgaben jedenfalls dann in Frage stellen, wenn im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit gerade die Vertragsanbahnung zu den Arbeitsaufgaben gehört. Das Herstellen verfälschter Abrechnungen und deren Verwendung im Rechtsverkehr verletzt zugleich die gegenüber dem Arbeitgeber begründete Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Ein derartiges Verhalten kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11. September 2019 - 6 Ca 326/19 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand