I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss seiner früheren Prozessbevollmächtigten.
Aufgrund des Antrages der Antragstellerin, der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden die aufgrund anwaltlicher Tätigkeit zu erstatttenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2005 auf 1.603,12 EUR nebst Zinsen festgesetzt.
Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 02.11.2005 zugestellt. Hiergegen richtete sich die am 11.11.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde.
Da diese zunächst nicht näher begründet wurde, erfolgte keine Abhilfe (Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.01.2006).
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