LAG Köln - Beschluss vom 19.02.2006
14 Ta 58/06
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1465/05

Außergebührenrechtliche Einwendung bei Abhängigkeit anwaltlicher Beauftragung von Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 58/06

DRsp Nr. 2006/19960

Außergebührenrechtliche Einwendung bei Abhängigkeit anwaltlicher Beauftragung von Bewilligung der Prozesskostenhilfe

»Trägt der Gebührenschuldner vor, die anwaltliche Beauftragung sei davon abhängig gemacht worden, dass Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werde, so handelt es sich um eine außerhalb des Gebührenrechts liegende Einwendung, die zur Aufhebung eines entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses führt.«

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss seiner früheren Prozessbevollmächtigten.

Aufgrund des Antrages der Antragstellerin, der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers wurden die aufgrund anwaltlicher Tätigkeit zu erstatttenden Kosten durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2005 auf 1.603,12 EUR nebst Zinsen festgesetzt.

Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 02.11.2005 zugestellt. Hiergegen richtete sich die am 11.11.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Da diese zunächst nicht näher begründet wurde, erfolgte keine Abhilfe (Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.01.2006).