LAG Köln - Beschluss vom 12.12.2007
5 Ta 334/07
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 14668/03

Außergebührenrechtlicher Einwand bei möglichem Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Beratung

LAG Köln, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 334/07

DRsp Nr. 2008/9609

Außergebührenrechtlicher Einwand bei möglichem Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Beratung

»Erhebt ein Rechtsanwalt für einen Arbeitnehmer Klage gegen eine ordentliche Kündigung und gründet er während der Kündigungsfrist ein Konkurrenzunternehmen für den Arbeitnehmer trotz des für diesen noch geltenden Wettbewerbsverbots und erfolgt sodann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, so kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt haben, mit der er auch gegen den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts aus dem Kündigungsschutzprozess aufrechnen kann.«

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner beauftragte die Antragstellerin damit, ihn in einem von ihm angestrengten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu vertreten.

Er war seit dem 1. April 2003 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als Betriebsleiter beschäftigt, in dem ihm ausdrücklich untersagt war, sich ohne Zustimmung der Beklagten mittelbar oder unmittelbar an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder ein solches zu betreiben bzw. Nebentätigkeiten zu übernehmen. Zudem war darin ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr festgelegt worden, wobei dem Antragsgegner eine Karenzentschädigung zu zahlen war.